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Die "Regionalwissenschaftliche Datenbank für Russland, UdSSR und Nachfolgestaaten (RussGus)" ist eine regionalwissenschaftliche Datenbank für den bibliographischen Nachweis deutschsprachiger Literatur mit Bezug auf Russland, die UdSSR und ihre Nachfolgestaaten. Sie enthält ca. 170.000 Nachweise für Titel der Erscheinungsjahre 1974 - 2003. Der hier zur Verfügung gestellte Fachausschnitt von ca. 60.000 Datensätzen deckt die Bereiche "Sprache, Literatur, Kultur, Geschichte, Kunst und Religion" ab. Die Schlagwortlisten zu Personen und Regionen sind zu "Tag Cloud" aufgearbeitet.
ID | 134112 |
Autor | Luchterhandt, Otto |
Titel | Das Recht Berg-Karabaghs auf staatliche Unabhängigkeit aus völkerrechtlicher Sicht |
Erschienen | Archiv des Völkerrechts, 31, 1993, 1/2, S. 31-81 |
Land | Deutschland |
Publikationsform | Beitrag aus Zeitschrift |
Schlagwort (Geo) | Berg-Karabagh; Arzach; Berg-Karabach; Armenien |
Sachnotation | RECHTSWESEN Völkerrecht; internationales Recht |
Sachnotation | RUSSLANDKUNDE, Sowjetkunde, Osteuropakunde Berichterstattung in den Medien in Funk und Fernsehen |
Soundex | R7420; K4714; S8225; U0616; V0547; S8420 |
Inhalt | Inhalt: A. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Ansatzpunkt für die Unabhängigkeit Berg-Karabaghs. S. 31. B. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker - eine Norm des Völkerrechts. S. 31. C. Der Träger des Selbsbestimmungsrechts im Falle von Berg-Karabagh. S. 33. D. Hat die Volksgruppe der Armenier von Berg-Karabagh ihr Selbstbestimmungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verbindlich ausgeübt und damit verbraucht? S. 46. E. Hat die Souveränität der Republik Vorrang vor dem Selbstbestimmungrecht der armenischen Volksgruppe von Berg-Karabagh in Form der Sezession. S. 57. F. Ist die armenische Volksgruppe von Berg-Karabagh auf den Status der nationalen Minderheiten beschränkt? S. 61. G. Befand sich die Volksgruppe der Armenier von Berg-Karabagh in einem von der Republik Aserbejdschan zu verantwortenden unerträglichen Zustand der Diskriminierung? S. 68. H. Schlußfolgerungen und Ergebnis: Vorrang des Sezessionsrechts. S. 78. |
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